Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage ins Betriebsvermögen

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einen Jahr erstreckt, wird die Abschreibung (AfA) nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt. Bei einer Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen tritt anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der sog. „Einlagewert“. Dieser entspricht grundsätzlich dem Teilwert, d. h. dem objektiven Marktwert zum Zeitpunkt der Einlage.

Wurden die Wirtschaftsgüter vor der Einlage ins Betriebsvermögen zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) verwendet, muss die künftige AfA-Bemessungsgrundlage abweichend vom Einlagewert ermittelt werden.

Dabei sind laut Jahressteuergesetz (JStG) 2010 und Finanzverwaltung folgende Varianten zu unterscheiden:

Fallgruppe 1: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts höher oder gleich den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die künftige AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßigen AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen.

Beispiel: A hat im Jahr 01 ein Grundstück mit Gebäude gekauft (Anschaffungskosten des Gebäudes: 700.000 €) und dieses vermietet. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung macht er die Gebäude-AfA gelten. Nach Ende des Mietvertrages im Jahr 25 legt A das Grundstück mit aufstehendem Gebäude in sein Betriebsvermögen ein und nutzt es ausschließlich für betriebliche Zwecke. Der Teilwert des Gebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 1 Million €. Bis zur Einlage hat A 350.000 € an AfA in Anspruch genommen. Die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes im Betriebsvermögen beträgt dann 650.000 €. Sie wird nach dem Einlagewert (1 Million €) abzüglich der bis dahin in Anspruch genommenen AfA (350.000 €) ermittelt, denn der Einlagewert (1 Million €) ist höher als die ursprünglichen Anschaffungskosten (700.000 €). Die jährliche Abschreibung nach der Einlage beträgt 19.500 € (3 Prozent von 650.000 €). Vom Restbuchwert in Höhe von 350.000 € darf keine Abschreibung vorgenommen werden. Bei einer Veräußerung ist der Restbuchwert Gewinn mindernd zu berücksichtigen.

Fallgruppe 2: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber höher als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d. h. höher als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zur Einlage in Anspruch genommen Abschreibungen, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.

Fallgruppe 3: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert.

Fallgruppe 4: Bei der Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes in ein Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung ermittelt sich der Einlagewert nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der regulären, den erhöhten Absetzungen (außerplanmäßige AfA) sowie etwaigen Sonderabschreibungen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor der Einlage zur Einkunftserzielung genutzt worden ist. Der Einlagewert gilt gleichzeitig auch als künftige AfA-Bemessungsgrundlage.

Hinweise: Obige Ausführungen gelten grundsätzlich ab sofort auch in noch offenen Fällen. Die Fallgruppe 3 gilt erst für Einlagen nach dem 31. 12. 2010. Die Finanzverwaltung hat bereits parallel zur Verabschiedung des JStG 2010 obige Fälle geregelt.

(Veröffentlichung: 2/11)
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Volkmar Stier
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