Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (sogenannte Quotenabgeltungsklausel), ist unwirksam, wenn sie zur Berechnung der vom Mieter zu tragenden Aufwendungen folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“.
Hintergrund: Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.
Die genannte Klausel geht allerdings zu weit:
Hinweis: Bei der Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist demnach darauf zu achten, dass der Mieter den Kostenvoranschlag uneingeschränkt bestreiten oder ihn jedenfalls überprüfen lassen kann, z. B. durch Einholung eines eigenen (günstigeren) Kostenvoranschlags.
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Volkmar Stier
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