Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Scheidungskosten absetzbar

Die Kosten für eine Scheidung sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vollständig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch, soweit die Kosten den Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie die Regelung des nachehelichen Unterhalts betreffen.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten oder Kosten aufgrund einer Schwerbehinderung. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen an.

Streitfall: Ein Ehepaar ließ sich im Jahr 2010 scheiden. Im Scheidungsverfahren wurden auch der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Die Ehefrau musste Gerichts- und Anwaltskosten von rund 9.000 € tragen, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit an, als sie auf die Scheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Kosten für den Zugewinnausgleich und die Regelung des nachehelichen Unterhalts wurden nicht anerkannt.

Dem traten die Finanzrichter entgegen und erkannten auch die auf den Zugewinnausgleich und die Regelung über den nachehelichen Unterhalt entfallenden Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen an:

  • Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind Kosten eines Zivilprozesses deshalb als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil der Bürger seine Rechte nicht ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen kann.
  • Ein Zugewinnausgleich kann zwar auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts geregelt werden. Wird aber im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von einem Ehegatten die Regelung einer anderen Familiensache beantragt, kommt es zu einem sog. Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungs- und der anderen Familiensache. Somit werden beide Sachen vom Gericht geregelt – den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen.
  • Im Streitfall bestand ein solcher Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Zugewinnausgleich sowie der Regelung des nachehelichen Unterhalts. Ursächlich für die gesamten Kosten war damit die Scheidung, die zu dem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund führte.

Hinweis: Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil der BFH die Kosten für die Regelung des Zugewinnausgleichs bislang nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts Ihre Verfahren offen halten.

(Veröffentlichung: 8/13)
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Volkmar Stier
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