Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Leiharbeitnehmer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Hintergrund: Verpflegungsmehraufwendungen beim Arbeitnehmer werden nicht berücksichtigt, es sei denn, er ist außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder im Rahmen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit beschäftigt. Bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob der Sitz ihres Arbeitgebers (Verleihers) eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, so dass die Beschränkungen für den Werbungskostenabzug auch für den Leiharbeitnehmer gelten.

Streitfall: Ein Leiharbeitnehmer wurde als Hafenarbeiter beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber jeweils kurzfristig an verschiedene Firmen im Hafengebiet „verliehen“. Der Leiharbeitnehmer machte Verpflegungsmehraufwendungen für 206 Tage à 6 € (= 1.236 €) geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Leiharbeitnehmer habe eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Leiharbeitnehmer im Grundsatz recht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers zugeordnet ist und diese nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Hingegen stellt eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf die immer gleichen Wege oder auf die immer gleiche Verpflegungssituation einstellen und so seine laufenden Kosten mindern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dort jahrelang tätig wird. Denn er kann sich zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit nicht darauf einrichten, dort derart lange tätig zu sein. Der Leiharbeitnehmer konnte seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob bei einer Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen einzigen Entleiher – für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher – eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden vorliegt. Die Finanzverwaltung bejaht dies. Hier steht eine höchstrichterliche Klärung also noch aus. (Veröffentlichung: 2/11)
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Volkmar Stier
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