Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

BMF: Bilanzsteuerliche Behandlung von GWG und Sammelposten

Hintergrund: Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erkennt das Finanzamt nur bewegliche Anlagegegenstände an, die selbständig nutzungsfähig sind (z. B. Computer, Tischrechner, Bürostuhl, Schreibtisch). Für GWG gibt es seit 2010 neue Abschreibungsgrundsätze, wenn sie nach dem 1. 1. 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind.

BMF: Laut aktuellem Schreiben der Finanzverwaltung gelten für Unternehmer, die sich in 2010 abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter angeschafft haben, bezüglich der Aufwendungen (= Anschaffungskosten abzüglich darin enthaltener Vorsteuer) bis zu 1.000 € folgende bilanzsteuerrechtliche Wahlmöglichkeiten:

1. Grundsatz: Die Aufwendungen werden über die lineare oder degressive Abschreibung – entsprechend der üblichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts – als Betriebsausgaben Gewinn mindernd berücksichtigt.

Beispiel: Unternehmer U hat im Januar 2010 einen Aktenvernichter von 800 € netto gekauft, der üblicherweise eine Nutzungsdauer von 8 Jahren hat und entscheidet sich für die lineare Abschreibung. U kann in 2010 100 € als Betriebsausgaben geltend machen. Der Aktenvernichter wird in ein Anlageverzeichnis und das Inventar aufgenommen.

2. Aufwendungen bis zu 150 €: Diese können – abweichend vom Grundsatz – sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei kann der Unternehmer für jedes Wirtschaftsgut unter 150 € gesondert wählen (=wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Beispiel: Unternehmer U kauft am 1. 7. 2010 einen Aktenvernichter für 140 € netto und einen Taschenrechner für 90 € netto. Er kann den Zugang beider Wirtschaftsgüter buchmäßig erfassen und die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben absetzen. Er kann aber alternativ den Aktenvernichter über 8 Jahre linear abschreiben (für 2010 zeitanteilig für 6 Monate) und muss diesen dann in ein Inventar aufnehmen.

3. Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 410 €: Hier hat der Unternehmer 2 Möglichkeiten (anstelle des Grundsatzes unter Ziffer 1):

  • Er kann die Aufwendungen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings muss er das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung und der Kosten in ein besonders, laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen, soweit diese Angaben sich nicht aus der Buchführung ergeben.
  • Er kann das Wirtschaftsgut in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten in der Bilanz erfassen. Allerdings muss er dann alle weiteren Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € ebenfalls in den Sammelposten einstellen (= wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).
  • Beispiel: Unternehmer U kauft am 1. 2. 2010 einen Aktenvernichter für 300 € netto und einen Schreibtisch für 400 € netto (Nutzungsdauer: 13 Jahre). Der Unternehmer kann hier entweder beide Wirtschaftsgüter über die jeweilige Nutzungsdauer ( in 2010 zeitanteilig) abschreiben (s. o. Ziffer 1) oder für beide Wirtschaftsgüter die vollen Aufwendungen in 2010 als Betriebsausgaben abziehen oder beide Wirtschaftsgüter in einem „Sammelposten 2010“ erfassen.

4. Aufwendungen von mehr als 410 € und nicht mehr als 1000 €: Der Unternehmer kann das Wirtschaftsgut – abweichend vom Grundsatz – in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten in der Bilanz erfassen. Allerdings muss er dann alle weiteren Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € ebenfalls in den Sammelposten einstellen (=wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Beispiel: Unternehmer U kauft am 1. 12. 2010 einen Aktenvernichter für 300 € netto und einen Schreibtisch für 500 € netto. Der Unternehmer kann hier entweder beide Wirtschaftsgüter über die jeweilige Nutzungsdauer (in 2010 zeitanteilig) abschreiben (s. o. Ziffer 1) oder beide Wirtschaftsgüter in einem „Sammelposten 2010“ erfassen.

Hinweise: Obige Ausführungen gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer die Wirtschaftsgüter selbst hergestellt hat oder vom Privat- in das Betriebsvermögen einlegt. Beim Sammelposten bestehen abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten keine weiteren Aufzeichnungspflichten, müssen also nicht in ein Inventar aufgenommen werden. Das Schreiben der Finanzverwaltung erläutert außerdem, wie bei nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern im Sammelposten verfahren werden muss. Bestehende Sammelposten für 2008 und 2009 müssen auch im Jahr 2010 fortgeführt werden.

(Veröffentlichung: 12/10)
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Volkmar Stier
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