Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Polizist kann Kosten für Polizeihund steuerlich absetzen

Streitfall: Ein Polizist führte einen Diensthund, den er selbst zum Schutz- und Sprengstoffspürhund ausgebildet hatte. Der Polizeibeamte war verpflichtet, den Diensthund außerhalb der Dienstzeit bei sich zu Hause aufzunehmen und dort zu verpflegen sowie zu betreuen. Eine dienstliche Unterbringung des Hundes war nicht möglich. Für die Aufnahme und Pflege des Hundes wurde dem Polizisten pauschal eine Stunde pro Tag als Dienstzeit angerechnet; zudem erhielt er einen jährlichen Zuschuss von 792 €. Der Polizist durfte den Hund nicht privat nutzen und zudem hatte er noch einen Privathund in seinem Haushalt.

Der Polizist machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für die Pflege des Hundes von ca. 3.400 € geltend; den Zuschuss über 792 € vom Dienstherrn hatte er dabei berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) erkannte ca. 2.400 € als Werbungskosten an; soweit der Polizist die Aufwendungen nicht nachgewiesen hatte oder diese auf den Privathund entfielen, wies das FG die Klage ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des FG. Damit wurden die Aufwendungen für den Polizeihund grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt. Aus den Gründen ergibt sich Folgendes:

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, insbesondere Kosten für berufliche Arbeitsmittel.

Ein Schutz- und Sprengstoffspürhund ist ein Arbeitsmittel eines als Diensthundeführer tätigen Polizisten.

Zwar scheiden Werbungskosten aus, wenn das Arbeitsmittel in nicht unwesentlichem Umfang privat genutzt wird. Der Hund nahm durchaus am Privatleben des Polizisten teil. Dies war aber aus den folgenden Gründen ganz überwiegend beruflich veranlasst:

  • Diensthundeführer und Diensthund bilden eine Einheit, die im Dienst funktionieren muss. Hierzu war es erforderlich, dass der Hund in den Haushalt des Polizisten integriert wurde.
  • Die Aufnahme des Hundes in den Haushalt des Polizisten war dienstlich angeordnet und damit Dienstpflicht. Dafür erhielt er auch einen Zuschuss, und ihm wurde eine Stunde Dienstzeit pro Tag angerechnet.
  • Da die beruflichen Gründe für die Aufnahme des Hundes in den Haushalt des Polizisten deutlich die privaten Motive überwogen, kam eine nur anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für den Diensthund nicht in Betracht. Ausgenommen waren die Anschaffungskosten für die Hundetransportbox, weil hierin gelegentlich auch der Privathund des Polizisten transportiert wurde. Hier musste eine Aufteilung erfolgen.

Folge: Der Polizist konnte damit nach Abzug des Zuschusses seines Dienstherren in Höhe von 792 € u. a. die folgenden Kosten absetzen, soweit sie auf den Diensthund entfielen und nachgewiesen wurden: Kaufpreise der Hundetransportbox, der Leinen, des Hundegeschirrs, für Futter, Benutzungsgebühren des Hundeplatzes sowie Aufwendungen für Fahrten zu den Diensthundeausbildungsstellen.

(Veröffentlichung: 12/10)
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Volkmar Stier
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