Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Arbeitszimmer: BMF lässt teilweisen Abzug bis auf Weiteres zu

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die seit 2007 geltende Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als teilweise verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung zum 1. 1. 2007 aufgefordert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) zieht nun vorab verfahrensrechtliche Folgen aus dieser Entscheidung: Es gilt Folgendes:

1. Änderung eines vorläufig ergangenen Steuerbescheids

  • Der Steuerpflichtige kann die Änderung seiner Steuerbescheide für 2007 bis 2009 beantragen, wenn
  • ihm für seine betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz als sein Arbeitszimmer zur Verfügung stand, und
  • er die betriebliche oder berufliche Nutzung sowie die Höhe seiner Aufwendungen glaubhaft macht und
  • der Bescheid hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur vorläufig ergangen ist.

Die Finanzämter werden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen Betrag von 1.250 € als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen; der geänderte Bescheid ergeht aber weiterhin vorläufig.

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Liegt noch kein Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung unter den Voraussetzungen zu 1. (s. o.) Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € geltend machen.

3. Ruhende Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren, die in Erwartung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht wurden, ruhen auch weiterhin, bis die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft getreten ist. Auch insoweit gewährte Aussetzungen der Vollziehung gelten weiter, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf.

Beantragt der Steuerpflichtige nun erstmals die Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids, kann das Finanzamt statt einer Aussetzung der Vollziehung einen vorläufigen „Abhilfebescheid“ erlassen, wenn die unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen (s. o.) erfüllt sind.

(Veröffentlichung: 10/10)
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Volkmar Stier
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