Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Grundsteuer: Verfassungsrecht erfordert Neubewertung von Grundvermögen

Hintergrund: Vor der Festsetzung von Grundsteuer muss zunächst ein sog. Einheitswert des Grundstücks festgestellt werden. Dieser bestimmt sich in den alten Bundesländern nach den Wertverhältnissen zum 1. 1. 1964 und in den neuen Bundesländern nach denen zum 1. 1. 1935.

Streitfall: Eine Discounterin errichtete 2004 in den alten Bundesländern einen Lebensmittelmarkt. Das Finanzamt ermittelte auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 einen Einheitswert für Zwecke der Grundsteuer. Diesen Wert empfand die Unternehmerin als zu hoch.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies zwar die Klage ab, weil das Finanzamt den Einheitswert zutreffend ermittelt hatte. Jedoch machte der BFH allgemeine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, die Folgen für die Zukunft haben dürften. Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter ist die Einheitsbewertung auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 nur noch für Bewertungsstichtage bis zum 1. 1. 2007 verfassungsrechtlich akzeptabel. Für spätere Bewertungsstichtage ist aus den folgenden Gründen eine Neubewertung des Grundvermögens auf der Grundlage aktueller Werte geboten:

  • Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist seit mehr als vierzig Jahren unverändert geblieben. Hierdurch haben sich Wertverzerrungen ergeben.
  • Es gibt immer mehr Gebäude, die sich nach Bauart, Konstruktion und Objektgröße von den damaligen Baupreisverhältnissen so sehr unterscheiden, dass ihre Bewertung nicht mehr ausreichend überprüft werden kann.
  • Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass laut Gesetz eine Wertminderung wegen Alters nach dem Feststellungszeitpunkt (1. 1. 1964) ausgeschlossen ist.
  • Es droht die Gefahr, dass der Gesetzesvollzug leidet. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse könnten nämlich nicht erfasst werden, wenn eine regelmäßige Neubewertung unterbleibt.
  • Obige Argumente gelten vor allem in den neuen Bundesländern (Wertverhältnisse zum 1. 1. 1935).

    Hinweis: Der BFH hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden und auf die aktuellen Wertverhältnisse als Bewertungsgrundlage abzustellen.

    (Veröffentlichung: 10/10)
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    Volkmar Stier
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