Hintergrund: Vor der Festsetzung von Grundsteuer muss zunächst ein sog. Einheitswert des Grundstücks festgestellt werden. Dieser bestimmt sich in den alten Bundesländern nach den Wertverhältnissen zum 1. 1. 1964 und in den neuen Bundesländern nach denen zum 1. 1. 1935.
Streitfall: Eine Discounterin errichtete 2004 in den alten Bundesländern einen Lebensmittelmarkt. Das Finanzamt ermittelte auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 einen Einheitswert für Zwecke der Grundsteuer. Diesen Wert empfand die Unternehmerin als zu hoch.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies zwar die Klage ab, weil das Finanzamt den Einheitswert zutreffend ermittelt hatte. Jedoch machte der BFH allgemeine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, die Folgen für die Zukunft haben dürften. Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter ist die Einheitsbewertung auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 nur noch für Bewertungsstichtage bis zum 1. 1. 2007 verfassungsrechtlich akzeptabel. Für spätere Bewertungsstichtage ist aus den folgenden Gründen eine Neubewertung des Grundvermögens auf der Grundlage aktueller Werte geboten:
Obige Argumente gelten vor allem in den neuen Bundesländern (Wertverhältnisse zum 1. 1. 1935).
Hinweis: Der BFH hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden und auf die aktuellen Wertverhältnisse als Bewertungsgrundlage abzustellen.
(Veröffentlichung: 10/10)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung