Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Suche nach jungen Mitarbeitern verstößt gegen das AGG

Hintergrund: Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes ist es, Benachteiligungen u. a. aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder des Alters zu verhindern. Das Gesetz schützt auch den Bewerber für eine ausgeschriebene Arbeitsstelle.

Streitfall: Ein 1958 geborener Volljurist bewarb sich im Jahre 2007 auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Arbeitgeberin suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der abgewiesene Jurist hat von dem Unternehmen wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung von 25.000 € und Zahlung eines Jahresgehalts verlangt.

Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem abgelehnten Bewerber teilweise recht. Stellen sind „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber nur wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Arbeitgeberin nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, hat der Bewerber einen Entschädigungsanspruch. Dieser besteht aber „nur“ in Höhe eines vollen Monatsgehalts, wenn der Bewerber nicht darlegt, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl auch eingestellt worden wäre.

(Veröffentlichung: 10/10)
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Volkmar Stier
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