Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Fußball-Nationalspieler muss für Werbeeinnahmen Gewerbesteuer zahlen

Hintergrund: Viele Berufssportler erzielen Einkünfte aus Werbeverträgen. Hierbei kann es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Sportler selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich mit seiner Werbetätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Selbständig ist der Sportler, wenn er frei über seine Werbeaktivitäten entscheiden kann. Auch Mannschaftssportler können einen eigenen persönlichen Werbewert haben und diesen für sich vermarkten.
  • Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich hingegen, wenn der Sportler auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags mit dem Verein für seinen Arbeitgeber oder dessen Sponsor wirbt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins eingegliedert ist.

Streitfall: Ein Fußballspieler eines deutschen Bundesligavereins wurde in die Nationalmannschaft des DFB berufen. Mit dem DFB vereinbarte er – ebenso wie die anderen Nationalspieler – mit dem DFB bei werblichen Aktivitäten im beiderseitigen Interesse einvernehmlich zusammenzuarbeiten. In der Folgezeit warb die Nationalmannschaft für verschiedene Produkte. Nach der WM 2002 erhielt der Fußballer vom DFB einen – vorher nicht festgelegten – Anteil an den Werbeeinnahmen.

Das Finanzamt behandelte diese Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Fußballer war der Meinung, dass die Werbeeinnahmen zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) bejahte die Gewerbesteuerpflicht und wies die Klage des Fußballspielers zurück. Dieser war mit seiner Werbetätigkeit gewerblich tätig. Im Einzelnen begründeten dies die Finanzrichter wie folgt:

  • Der Fußballer hat mit seiner gegenüber dem DFB abgegebenen Einverständniserklärung zu gemeinsamen Werbemaßnahmen Unternehmerinitiative entfaltet.
  • Er hatte mit dem DFB keine konkrete Gegenleistung vereinbart. Der Fußballer trug damit das Risiko, dass er gar nichts für seine Tätigkeit bekommen würde.
  • Der DFB war auch nicht „mittelbar“ Arbeitgeber des Fußballers, denn dieser war von seinem Verein nicht zu einer Teilnahme an den Werbeaktivitäten der Nationalmannschaft verpflichtet worden:
  • Der Spieler hatte sich gegenüber seinem Verein nur dazu verpflichtet, dass der DFB seine Persönlichkeitsrechte an Spielszenen und Bildern verwerten durfte. Dies stand aber nicht im Zusammenhang mit den vereinbarten Werbeaktivitäten des DFB.
  • Der Verein war zwar verpflichtet, den Fußballer für Spiele der Nationalmannschaft abzustellen. Daraus folgte aber keine Pflicht des Spielers, an Werbeaktivitäten des DFB bzw. der Nationalmannschaft teilzunehmen.
  • Der große faktische Druck, die vom DFB vorgelegte Einverständniserklärung zu unterschreiben, da er anderenfalls u. U. nicht als Nationalspieler nominiert worden wäre, ändert nichts an der Freiwilligkeit des Spielers.
  • Der Nationalspieler nahm am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, auch wenn er seine Leistungen nur einem Abnehmer, dem DFB, angeboten hat.

Folge: Der DFB ist insoweit Geschäftspartner und nicht Arbeitgeber des Spielers und muss daher keine Lohnsteuer auf die Werbezahlungen einbehalten. Die Prämien, die der DFB für die Teilnahme an den Spielen der Nationalmannschaft zahlt, sind hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Einkommensteuerlich stellt sich im Übrigen die Frage, ob die Nationalmannschaft als Werbeträger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit jeder Nationalspieler Gesellschafter und Mitunternehmer ist.

(Veröffentlichung: 8/10)
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Volkmar Stier
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