Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Kosten für ein von Ehegatten gemeinsam betriebliches genutztes Arbeitszimmer

Hintergrund: Nutzen Ehegatten ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das beide Ehegatten angemietet oder angeschafft haben, ist zu prüfen, wer die Kosten für das Arbeitszimmer – und ggf. in welchem Umfang – abziehen kann.

Streitfall: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall entschieden, in dem die Ehegatten zunächst ein Arbeitszimmer in der gemeinsam angemieteten Wohnung und anschließend – nach einem Umzug – in ihrem gemeinsamen Einfamilienhaus nutzten. Sie nutzten das Arbeitszimmer gemeinsam für ihre Tätigkeit in einer Personengesellschaft, die aus ihnen beiden bestand.

Entscheidung: Nach dem BFH richtet sich bei einer gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers die Zuordnung und Abziehbarkeit der Kosten wie folgt:

  • Bei gemeinsamem Wohneigentum können die Ehegatten die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile geltend machen. Gehört ihnen das Einfamilienhaus jeweils zur Hälfte, können sie also die Kosten jeweils zu 50 Prozent geltend machen. Im Streitfall konnte so jeder Ehegatte die Abschreibung für das Gebäude, die Finanzierungszinsen und die Energiekosten zur Hälfte abziehen.
  • Bei einer gemeinschaftlichen angemieteten Wohnung können Ehegatten die Miete jeweils zur Hälfte geltend machen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ehegatte tatsächlich mehr Kosten getragen hat als der andere. Die Rechtsprechung unterstellt in derartigen Fällen, dass der Ehegatte den von ihm getragenen Mehranteil seinem Ehepartner zugewendet hat. Auf diese Weise wird zugunsten der Ehegatten ein sog. Drittaufwand vermieden (Ehemann trägt die Kosten der Ehefrau oder umgekehrt), der steuerlich nicht abziehbar wäre.

Hinweis: Der BFH lehnt in seinem Urteil eine zeitanteilige Zuordnung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers ab. Es kommt damit gerade nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der einzelne Ehegatte das Arbeitszimmer genutzt hat. Anders könnte dies aber sein, wenn die Ehepartner das Arbeitszimmer nicht gemeinsam nutzen. Der BFH hat offen gelassen, ob er dann eine Aufteilung nach zeitlichen Nutzungsanteilen oder – wie im Streitfall – nach Miteigentumsanteilen vornehmen wird.

(Veröffentlichung: 4/10)
zurück zur Auswahl

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven

Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de

Sprechzeiten nach Vereinbarung



Valid XHTML 1.0 Transitional