Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen

Hintergrund: Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmer mit 15 Prozent pauschal versteuern, soweit der Zuschuss nicht den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Streitfall: In dem Klageverfahren rechnete der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss auf das Weihnachtsgeld an. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob der Fahrtkostenzuschuss „zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurde und damit pauschal versteuert werden konnte.

Entscheidung: Die Bundesrichter halten eine Pauschalbesteuerung für zulässig, wenn das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

Erforderlich ist nach dem BFH, dass der Zuschuss zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die arbeitsrechtlich nach dem Arbeitsvertrag oder aufgrund dauernder Übung geschuldet sind, also vom Arbeitnehmer eingeklagt werden könnten. Derartige Zuschüsse liegen somit auch dann vor, wenn sie andere, freiwillig gezahlte Bezüge ersetzen, indem sie auf diese angerechnet werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber ohne Fahrtkostenzuschuss das Weihnachtsgeld ohnehin gezahlt hätte.

Der BFH verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, die noch aufklären muss, ob das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde. War dies der Fall, war eine Pauschalbesteuerung von 15 Prozent zulässig, weil das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld durch den Fahrtkostenzuschuss anteilig ersetzt wurde. Hingegen ist die Pauschalbesteuerung nicht möglich, sollte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gehabt haben.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung. Denn diese will eine Pauschalbesteuerung nicht zulassen. Nach Ansicht des Fiskus liegt bei Anrechnung einer freiwilligen Sonderleistung mit Zweckbindung (z. B. Fahrtkostenzuschuss) auf eine freiwillige Sonderleistung ohne Zweckbindung (z. B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, das vom Arbeitnehmer beliebig verwendet werden kann) keine zusätzliche Leistung vor.

Die Pauschalbesteuerung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung hat. Dies ist der Fall, wenn das Weihnachtsgeld regelmäßig – nach der Rechtsprechung genügen drei Jahre in Folge – gezahlt wird, so dass der Arbeitnehmer darauf schließen kann, dass ihm das Weihnachtsgeld dauerhaft zustehen soll. Will der Arbeitgeber einen solchen Anspruch ausschließen, muss er einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen, also gegenüber den Arbeitnehmern deutlich machen, dass er seine Zahlung freiwillig erbringt.

(Veröffentlichung: 6/10)
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Volkmar Stier
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