Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Handwerkerleistungen: Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für 2008

Hintergrund: Aufwendungen für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können in Höhe von 20 Prozent und höchstens bis zu 1.200 € von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag wird direkt von der Steuer – und nicht vom Einkommen – abgezogen, so dass es sich um eine echte Steuerermäßigung handelt. Bis zum Jahr 2008 betrug der Höchstbetrag 600 € und wurde am Ende des Jahres auf 1.200 € verdoppelt. Dabei ließ die Entstehungsgeschichte der Neuregelung den Schluss zu, dass die Verdoppelung bereits für das Jahr 2008 gelten könnte. Denn zunächst trat die Regelung über die Verdoppelung der Steuerermäßigung im Jahr 2008 in Kraft und erst anschließend, in einem nachfolgenden Gesetz, die Vorschrift, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung ab 2009 vorsah.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass der neue Höchstbetrag von 1.200 € erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt und nicht bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Nach Auffassung der Finanzrichter liegt ein erkennbares gesetzgeberisches Redaktionsversehen vor. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, den Höchstbetrag bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zu verdoppeln. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. – Das Urteil ist rechtskräftig.

(Veröffentlichung: 4/10)
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Volkmar Stier
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