Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Noch einmal: Andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig

Hintergrund: Seit dem Jahr 1991 (mit Unterbrechung) bzw. durchgängig ab dem Jahr 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Es handelte sich steuerrechtlich um eine sog. Ergänzungsabgabe, mit der die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden sollten. Eine Ergänzungsabgabe darf allerdings nur für „vorübergehende Bedarfsspitzen“ erhoben werden. Für die Deckung langfristiger Bedarfsspitzen hingegen ist sie unzulässig.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste nun entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag tatsächlich noch für eine vorübergehende Haushaltsfinanzierung oder bereits für einen langfristigen Finanzierungsbedarf erhoben wird.

Entscheidung des FG: Aus Sicht der Finanzrichter hat der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren: Er werde vielmehr dazu genutzt, einen langfristigen Finanzierungsbedarf zu decken und widerspricht damit gerade dem Zweck einer Ergänzungsabgabe. Dementsprechend hat das FG dieses Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Nur dieses kann entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag tatsächlich verfassungswidrig ist.

Hinweise: Die Finanzämter müssen das Einspruchsverfahren ruhen lassen, da nunmehr ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm anhängig ist. Wurde bereits ein wirksamer Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages wegen Verfassungswidrigkeit für die Jahre seit 2007 erhoben, ruht das entsprechende Einspruchsverfahren ebenfalls, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des FG entscheidet.

(Veröffentlichung: 2/10)
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Volkmar Stier
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