Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Formularmäßige Einwilligung in Datenspeicherung und -nutzung für Zusendung von Werbepost

Hintergrund: Beabsichtigt ein Unternehmen die von Verbrauchern erhobenen Daten zu speichern und z. B. für die Zusendung von Werbung zu nutzen, muss der Verbraucher hierzu seine Einwilligung schriftlich erklären. Soll die Einwilligung des Verbrauchers formularmäßig zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt werden, ist gesetzlich bestimmt, dass der Abschnitt über die Einwilligung in die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der Daten besonders hervorzuheben ist.

Streitfall: Das Anmeldeformular für ein Kundenbindungs- und Rabattsystem umfasste auch die Zustimmung zu mehreren im Formular selbst wiedergegebenen Klauseln. Strittig war hierbei insbesondere die Zulässigkeit der Klausel zur „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing“. Diese Klausel enthielt die Zustimmung, dass die erhobenen persönlichen Daten zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken gespeichert, verarbeitet und genutzt werden können. Bei Verweigerung der Einwilligung konnte die Klausel gestrichen werden. Dieser Hinweis wurde fett markiert. Die Klausel war einzeln in der Mitte einer Seite des Formulars platziert und zusätzlich umrandet. Das Wort „Einwilligung“ in der Überschrift war ebenfalls fett markiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel in dieser Form rechtswidrig ist und somit unterlassen werden muss.

Entscheidung: Nach dem Urteil des BGH ist die Verwendung der Klausel aufgrund der Platzierung als einzige Klausel in der Mitte einer Seite, der zusätzlichen Umrandung und der Fettung des Wortes „Einwilligung“ zulässig. Durch die Hervorhebung des Wortes „Einwilligung“ sei unmittelbar einsichtig, dass die Klausel ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen. Aus Sicht des Gerichts dürfe dies einem verständigen Verbraucher bekannt sein.

Die Vorgehensweise, den Verbraucher über seine Möglichkeit, die Einwilligung durch ein Streichen der Klausel zu verweigern, über einen gefetteten Hinweis hierauf zu informieren, sahen die Bundesrichter schließlich als angemessen an.

(Veröffentlichung: 2/10)
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Volkmar Stier
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