Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Anscheinsbeweis spricht für private Mitbenutzung von Firmenwagen

Hintergrund: In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird. Bei einer privaten Nutzung ist diese einkommensteuerlich als Entnahme und umsatzsteuerlich als sog. Eigenverbrauch zu versteuern. Außerdem war bei Anschaffung eines Pkw zwischen dem 1. 4. 1999 und dem 31. 12. 2003 der Vorsteuerabzug auf 50 Prozent beschränkt, wenn der Pkw auch für den privaten Bedarf des Unternehmers verwendet wurde.

Streitfall: Ein Unternehmer erwarb im August 2000 einen Audi A 8 und machte die Vorsteuer aus der Anschaffung in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur zu 50 Prozent an, weil nach der Gesetzeslage in 2000 der Vorsteuerabzug auf 50 Prozent begrenzt war, wenn der Pkw auch privat genutzt wurde. Der Unternehmer wandte hiergegen ein, dass er den Audi A 8 ausschließlich für sein Unternehmen genutzt hat; für private Fahrten hat er nach seinen Ausführungen einen VW Golf verwendet. Das Finanzgericht München wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen erhob der Unternehmer eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH ließ die Revision nicht zu. Damit wurde die Abweisung der Klage rechtskräftig. Aus den Gründen des Beschlusses des BFH ergibt sich Folgendes:

  • Grundsätzlich besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Unternehmer seinen betrieblichen Pkw auch privat nutzt.
  • Diesen Anscheinsbeweis kann der Unternehmer dadurch widerlegen, dass er einen anderen Sachverhalt plausibel darlegt, bei dem eine Privatnutzung ausgeschlossen ist.
  • Allein der Vortrag des Unternehmers, er nutze für Privatfahrten den VW Golf und nicht den Audi A 8, lässt aber nicht ernstlich darauf schließen, dass der Audi A 8 ausschließlich unternehmerisch gefahren wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass für die privaten Fahrten ausnahmslos das billigere Auto genutzt wurde. Zudem fand das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung Tankquittungen für den Audi A 8, die mit der Scheckkarte des Sohnes des Unternehmers bezahlt worden sind. Die Behauptung des Unternehmers, er selbst habe keine EC-Karte gehabt und daher die EC-Karte seines Sohnes verwendet und ihm anschließend das Geld erstattet, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Hinweis: Der sicherste Weg, eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen, ist das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

(Veröffentlichung: 4/11)
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Volkmar Stier
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