Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Kein Vorsteuerabzug für Sammler

Hintergrund: Wer nachhaltig (d. h. regelmäßig), selbständig und entgeltlich tätig ist, ist Unternehmer. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Sammler, die lediglich aus privatem Interesse Sammlungen aufbauen oder Stücke daraus verkaufen, sind keine Unternehmer. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber durchaus schwierig sein.

Streitfall: Eine GmbH erwarb im Zeitraum 1986 bis 1991 insgesamt 126 Autos, von denen ca. 40 Fahrzeuge "Oldtimer" waren. Alle Autos sollten Teil einer Sammlung von klassischen Fahrzeugen werden, eingelagert und nach etwa 20 bis 30 Jahren mit Wertsteigerung verkauft werden. Die Fahrzeuge wurden in einer Tiefgarage untergestellt. Ab dem Jahr 1992 verkaufte die GmbH die Fahrzeuge mit einem Verlust von ca. 3 Mio. DM. Die GmbH machte einen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge und den Einlagerungskosten geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof versagte den Vorsteuerabzug. Die GmbH war nicht unternehmerisch tätig.

  • Ob jemand unternehmerisch, insbesondere nachhaltig tätig ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, von der Dauer/Intensität der Tätigkeit, der Höhe der Erlöse und Zahl der ausgeführten Umsätze, Beteiligung am Markt mittels Werbung und der Existenz von Geschäftsräumen.
  • Beim Aufbau einer Sammlung, die auch einen privaten Bezug haben kann (Münzen, Briefmarken etc.) ist zu prüfen, ob der Sammler beim An-/Verkauf wie ein Händler agiert (folglich als Unternehmer) oder als privater Sammler auftritt und die Stücke aus privaten Neigungen erwirbt.
  • Im Streitfall ist die GmbH wie ein privater Sammler aufgetreten. Denn sie plante, die Fahrzeuge zunächst 20 bis 30 Jahre einzulagern und nicht laufend zu veräußern. Gerade bei den erworbenen Oldtimern wäre aber ein laufender Verkauf von vornherein möglich gewesen. Außerdem verfügte die GmbH nicht über Geschäftsräume; die Tiefgarage ist kein Geschäftslokal sondern nur ein Lagerraum. Die GmbH hatte auch keine Werbung für ihren Autohandel gemacht.

Hinweis: Die Bedeutung des Urteils betrifft alle Steuerpflichtigen, die Sammlungen aufbauen und damit aufgrund einer Wertsteigerung Gewinne erzielen wollen. Wenn Sammler den Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie schon beim Ankauf wie ein Händler auftreten; außerdem müssen sie – soweit Wertsteigerungen eingetreten sind – spätestens dann auch Verkäufe tätigen. Verhält sich der Steuerpflichtige beim Ankauf als Händler, wird der Veräußerungserlös umsatzsteuerpflichtig sein. Als privater Sammler unterliegt der Verkauf grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn der Sammler nur beim Verkauf als Händler auftritt. Vor dem Verkauf von privaten Sammlungen sollte aber unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden. Die Finanzverwaltung hat u. a sog. Privatverkäufe bei Online-Auktionen, wie z.B. bei eBay, immer im Visier.

(Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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