Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Scheinrechnungen: Kein Vorsteuerabzug

Hintergrund: Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit hohen Vorsteuererstattungsbeträgen werden vom Finanzamt immer kritisch beleuchtet. Der Unternehmer muss beweisen, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Streitfall: Ein Unternehmer (U) betrieb eine Gebäudereinigung. Er schloss mit mehreren Firmen (A-GmbH, S und H) Subunternehmer-Verträge. Aus den Rechnungen der Subunternehmer machte er ab dem Jahr 2000 bis 2003 Vorsteuer in Höhe von jährlich 65.000 € bis 155.000 € geltend. Das Finanzamt ging nach Ermittlungen der Steuerfahndung von Scheinrechnungen aus und verweigerte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) versagte den Vorsteuerabzug aus den gleichen Gründen. Die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen wurden nicht von den Rechnungsausstellern A-GmbH, S und H erbracht. Das FG stützte sich auf Feststellungen der Steuerfahndung:

  • Die A-GmbH hatte keine Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet und ist vor der angeblichen Leistungserbringung im Handelsregister gelöscht worden. Sie konnte die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht geleistet haben.
  • S hatte nur zwei Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich gemeldet, sollte aber laut Vertrag Reinigungsarbeiten im Wert von 1,3 Mio. € erbringen. Damit war ausgeschlossen, dass S in der Lage gewesen ist, die Leistungen auszuführen. Die Freundin des S hatte bei der Steuerfahndung ausgesagt, dass sie den S finanziell unterstützt und S seit November 2001 nicht mehr gearbeitet hat.
  • H war schon vor Erstellung der Rechnung unbekannt verzogen und nicht mehr greifbar. Auf dem PC des U wurden Rechnungsmuster des H gefunden, die nur noch ausgefüllt werden mussten. U hatte die Rechnungen selbst erstellt.

Hinweise: Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Unternehmer gutgläubig war und nicht bemerken konnte, dass der Rechnungsaussteller z. B. bei Rechnungserstellung schon umgezogen war, so dass die in der Rechnung genannte Anschrift nicht mehr stimmte. Hier kommt ausnahmsweise eine sog. Billigkeitsfestsetzung in Betracht. Auf der sicheren Seite ist der Unternehmer wohl, wenn er bei einem – ihm unbekannten – Subunternehmer die Existenz der Geschäftsanschrift überprüft, insbesondere, ob unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden. Ein Scheinsitz liegt vor, wenn von dort weder Geschäftsleitungs- bzw. Arbeitgeberfunktionen noch Zahlungsverkehr ausgeführt werden. Eine Anfrage beim Handelsregister (bei einer GmbH) oder Gewerbeaufsichtsamt kann sich auszahlen. Im Zweifel sollte der Unternehmer nur den Nettobetrag an den Subunternehmer auszahlen. Seit 1. 1. 2011 gilt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch im Gebäudereinigungsbereich. Gebäudereinigungsunternehmen schulden die Umsatzsteuer anstelle ihrer Subunternehmer und haben in derselben Höhe den Vorsteuerabzug. Der Subunternehmer darf deshalb in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. (Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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