Hintergrund: Lohn muss grundsätzlich erst dann versteuert werden, wenn er dem Arbeitnehmer ausgezahlt bzw. auf dessen Konto gutgeschrieben wird. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wird der Zufluss des Gehalts – steuerlich betrachtet – regelmäßig bereits bei Fälligkeit angenommen, weil der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die Auszahlung des fälligen Gehalts verlangen kann. Ein Zufluss wird nur dann nicht unterstellt, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.
Streitfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer war zu 50 % an einer GmbH beteiligt; die übrigen 50 % hielt seine Ehefrau. Er erhielt ein laufendes monatliches Gehalt, das auch ausgezahlt wurde. Zudem stand ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zu, das die GmbH in den Jahren 1998 bis 2001 weder an ihn überwies noch als Verbindlichkeit den Gewinn mindernd buchte. Die GmbH war aber zahlungsfähig.
Die GmbH führte auf das Weihnachtsgeld keine Lohn-steuer ab. Das Finanzamt fingierte einen Zufluss des Weihnachtsgelds mit der Begründung, es sei fällig gewesen und der Gesellschafter-Geschäftsführer habe eine beherrschende Stellung gehabt. Das Finanzamt nahm die GmbH für die nicht abgeführte Lohnsteuer mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss des Weihnachtsgeldes beim Gesellschafter-Geschäftsführer und gab der Klage der GmbH statt. Der BFH begründete dies wie folgt:
Hinweise: Ausnahmsweise kann ein Zufluss (steuerlich) unterstellt werden, wenn der Gesellschafter auf das Weihnachtsgeld verzichtet und dieser Erlass zu einer verdeckten Einlage in das Vermögen der GmbH geführt hat. Dies setzt aber voraus, dass aufgrund des Verzichtes die entsprechende Gehaltsverbindlichkeit bei der GmbH Gewinn erhöhend ausgebucht wird.
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Volkmar Stier
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