Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Dreimonatsfrist gilt bei Fahrtätigkeiten nicht

Hintergrund: Arbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.

Streitfall: Ein technischer Offizier war auf einem Hochseeschiff an 184 Tagen im Jahr 2007 tätig. Das Schiff lief 2007 den deutschen Heimathafen nicht mehr an, sondern kehrte nur jeweils an den ausländischen Ankerplatz zurück, von dem es ausgelaufen war. Der Offizier machte für insgesamt 184 Tage Verpflegungspauschalen geltend, und zwar für 170 Tage den vollen steuerlichen Satz (24 €) und für die verbleibenden 14 An- und Abreisetage einen anteiligen Pauschbetrag (12 €), zusammen 4.248 €. Das Finanzamt erkannte nur für die ersten drei Monate die Verpflegungspauschalen an.

Entscheidung: Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt Im Streitfall die Dreimonatsfrist nicht:

  • Ein Seemann, der auf einem Schiff beschäftigt ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus und ist daher zum Abzug von Verpflegungspauschalen berechtigt.
  • Die Dreimonatsfrist gilt nicht bei einer Tätigkeit auf einem Schiff, weil die Arbeit nicht "an derselben Tätigkeitsstätte" erbracht wird. Letztere kann nur eine ortsfeste Einrichtung sein, nicht aber ein Schiff oder ein anderes Fahrzeug.

Hinweise: Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Läuft das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginnt der Dreimonatszeitraum von neuem. Die Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer bedeutsam, die eine Fahrtätigkeit von mehr als drei Monaten auf demselben Fahrzeug (z. B. Schiff oder Lastwagen) ausüben, ohne während dieser Zeit zu ihrer Haupt-Arbeitsstätte zurückzukehren.

(Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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