Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

BMF: Lohnsteuer bei Fahrten mit Dienstwagen von Wohnung zum Betrieb

Hintergrund: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss er diesen Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, muss er neben 1 % des Listenpreises monatlich pauschal 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer versteuern. Laut BFH gilt auch Fol-gendes:

1. Der pauschale Zuschlag von 0,03 % darf nur angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Der pauschale Zuschlag soll den Vorteil aus der Entfernungs-pauschale ausgleichen.

2. Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich. Dann wird jeder tatsächlich zurückgelegte Entfernungskilometer monatlich mit 0,002 % des Listenpreises des Dienstfahrzeugs ange-setzt.

Schreiben des BMF: Für die Anwendung der obigen BFH-Rechtsprechung ab 2011 ergeben sich folgende Grundsätze:

Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Einzelbewertung verpflichtet, sondern kann auch den pauschalen Zuschlag von 0,03 % bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung ansetzen.

Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer festlegen, ob der Nutzungsvorteil pauschal mit 0,03 % oder einzeln mit 0,002 % anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewertet wird. Die gewählte Methode darf während des Kalenderjahres nicht mehr gewechselt werden.

Unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode, die für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber verbindlich ist, kann der Arbeitnehmer bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung eine andere Methode zugrunde legen.

Grundsätzlich soll sowohl im Lohnsteuerabzugs- wie auch im Veranlagungsverfahren die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung des Dienstfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der Pauschalbewertung erfolgen.

Hinweis: Rufen Sie uns unbedingt an, damit wir Ihnen weitere Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen die Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugs- bzw. im Veranlagungsverfahren zulässig ist, anhand von Beispielen erläutern können.

(Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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