Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Umbau wegen Behinderung ist steuerlich absetzbar

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind steuerlich absetzbar. Hierzu gehören Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer Ausnahmesituation zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten, Kosten aufgrund einer Körperbehinderung oder Wiederbeschaffungskosten nach einem Brand. Muss der Steuerpflichtige gezwungenermaßen neue Gegenstände als Ersatz anschaffen (z. B. nach einem Brand), wird ihm grundsätzlich der Gegenwert für den Gegenstand angerechnet.

Streitfall: Die beiden Steuerpflichtigen waren Eltern einer seit Geburt im Jahr 1989 schwerstbehinderten Tochter. Sie erwarben 2005 ein Haus, das sie anschließend mit einem Kostenaufwand von knapp 200.000 € modernisierten. Das Haus war nach dem Umbau barrierefrei, also für Behinderte geeignet, und verfügte u. a. über zwei Badezimmer mit bodengleichen Duschen. Die Tochter wohnte anschließend zusammen mit ihren Eltern in dem umgebauten Haus. Die Eltern machten in ihren Steuererklärungen für 2006 und 2007 anteilige Umbaukosten in Höhe von ca. 30.000 € (für 2006) sowie anteilige Umbaukosten und anteilige Schuldzinsen in Höhe von ca. 4.000 € (für 2007) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erkannten die außergewöhnlichen Belastungen nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück. Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen durchaus außergewöhnliche Belastungen:

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds, insbesondere für einen behindertengerechten Umbau oder Neubau. Dabei darf ein sog. Gegenwert zulasten des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden. Ein Umbau wegen einer Behinderung ist immer zwangsläufig.

Hinweise: Die Eltern können die Mehraufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zu den Mehraufwendungen gehören auch die anteiligen Finanzierungszinsen. Luxusaufwendungen sind nicht absetzbar. Zudem muss ein von der Pflegekasse geleisteter Zuschuss abgezogen werden.

Das FG muss nun feststellen, wie hoch der Anteil der Baukosten war, der durch die Behinderung der Tochter veranlasst war. U. U. muss ein Sachverständiger die einzelnen Gewerke und Baumaßnahmen prüfen und ermitteln, welche baulichen Maßnahmen aufgrund der Behinderung der Tochter veranlasst waren und welche Kosten aufgrund der behinderungsbedingten Modernisierung angefallen sind.

(Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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