Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Party-Service bei Aufteilung der Leistungen

Hintergrund: Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Leistungen eines Party-Service werden daher mit 19 % versteuert, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen eine nicht unerhebliche Kreativität erfordern; die Bereitstellung von Geschirr, Tischen, Personal etc. sind weitere erhebliche Dienstleistungselemente.

Streitfall: Ein Metzger betrieb neben seiner Metzgerei einen Party-Service und versteuerte die Essenslieferungen mit 7 % Umsatzsteuer. Dabei lieferte er ausschließlich das warme Essen. Soweit der Kunde auch Geschirr, Tische, Tischwäsche etc. benötigte, verwies der Metzger diesen an seine Ehefrau. Letztere betrieb eine Gaststätte und stellte dann das Geschirr etc. zur Verfügung. Die Kunden erhielten zwei Rechnungen: eine vom Metzger über die Speisenlieferung (7 % Umsatzsteuer) und eine von der Ehefrau über die Bereitstellung von Geschirr etc. über (damals) 16 %. Das Finanzamt sah in der Aufspaltung der Leistungen einen Gestaltungsmissbrauch und besteuerte auch die Essenslieferungen mit 16 %.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verneinte einen Gestaltungsmissbrauch und gab der Klage statt:

  • Der Metzger und seine Ehefrau traten nach außen hin als jeweils selbständige Unternehmer auf, so dass zwei unterschiedliche Geschäftsbetriebe vorlagen: Der Party-Service (einschließlich Metzgerei) des Ehemanns einerseits und der Geschirrservice (einschließlich Gaststätte) der Ehefrau andererseits.
  • Der Metzger und seine Ehefrau stellten ihre jeweiligen Leistungen auch gesondert in Rechnung und führten getrennte, eigene Bankkonten, auf die ihre Kunden die Rechnungsbeträge jeweils überweisen mussten.

Hinweise: Laut FG kann die Aufteilung von Leistungen eines Party-Service bzw. Caterers auf zwei Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßig sein, wenn das eine nur die Speisen liefert und das andere Geschirr, Tische, Personal etc. zur Verfügung stellt. Denn das Unternehmen, das ausschließlich die Speisen liefert, kann auf diese Weise den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen und so seine Leistung gegenüber Privatkunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verbilligt anbieten. Ohne Aufteilung unterlägen die Leistungen eines Party-Service, der sowohl die Speisen liefert als auch Geschirr, Tische, Personal etc. zur Nutzung überlässt, einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Offen bleibt, ob die Auffassung des FG auch von anderen Gerichten geteilt wird. Zudem setzt die Aufteilung voraus, dass sie in der Praxis konsequent durchgeführt und eine Vermischung der Leistungen beider Unternehmen vermieden wird.

(Veröffentlichung: 8/11)
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Volkmar Stier
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