Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Bei Kosten über 110 € ist Teilnahme an Betriebsfeier lohnsteuerpflichtig

Hintergrund: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern führt nur dann zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer 110 € incl. Mehrwertsteuer übersteigen. Bei Prüfung der 110 €-Grenze ist zu beachten, dass die Kosten für teilnehmende Angehörige des Arbeitnehmers (z. B. Ehepartner, Kinder) dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Streitfall: Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern veranstaltete 2005 ein Betriebsfest mit Speisen und Getränken, Livemusik und Kinder-Animation etc. Die GmbH ging aufgrund der Anmeldungen von einer Teilnehmerzahl von ca. 600 Personen aus (Arbeitnehmer und deren Familienangehörige). Die Kosten beliefen sich auf ca. 27.000 €. Tatsächlich nahmen dann aber nur 348 Personen (164 Arbeitnehmer und 184 Angehörige) an dem Fest teil. Ein Lohnsteuer-Außenprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Freigrenze von 110 € pro Teilnehmer überschritten worden ist und forderte 19.000 € Lohnsteuer nach.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage der GmbH teilweise statt: Die Kosten pro Teilnehmer werden grundsätzlich im Wege einer sog. Durchschnittsberechnung ermittelt, d. h. die Gesamtkosten der Veranstaltung werden durch die Zahl der anwesenden Teilnehmer geteilt.

  • Die Durchschnittsberechnung führt aber zu ungerechten Ergebnissen zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn Kollegen trotz Anmeldung ferngeblieben sind.
  • Die teilnehmenden Arbeitnehmer werden nicht dadurch bereichert, dass einige ihrer Kollegen unerwartet nicht kommen.
  • Entscheidend ist damit nicht die tatsächliche, sondern die geplante (höhere) Teilnehmerzahl.

Aus den Gesamtkosten der Veranstaltung müssen daher die Kosten für die überzähligen Speisen und Getränke sowie die überdimensionierten sonstigen Kosten wie z. B. die Aufwendungen für ein zu großes Zelt oder zu viele Kinderanimateure herausgerechnet werden. Das FG gelangte so zu Gesamtkosten von ca. 18.000 €, die es durch die Teilnehmerzahl von 348 teilte, so dass sich Kosten pro Teilnehmer in Höhe von nur 52 € ergaben. Damit kam es nur bei den Arbeitnehmern zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, die mindestens zwei Angehörige zum Betriebsfest mitbrachten.

Hinweise: Die Lohnsteuerpflicht von Betriebsveranstaltungen, ist derzeit ein häufiges Thema vor den Finanzgerichten. Denn ein gesetzlicher Freibetrag fehlt, so dass ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zur vollen Lohnsteuerpflicht führt. Zudem ist die Freigrenze von 110 € seit 2002 nicht mehr erhöht worden. Der vom FG vertretene Standpunkt, dass die Kosten für Arbeitnehmer, die sich zwar angemeldet haben, dann aber doch nicht teilgenommen haben, nicht zu berücksichtigen sind, ist zwar plausibel, höchstrichterlich aber noch nicht bestätigt. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

(Veröffentlichung: 8/11)
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Volkmar Stier
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