Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Keine steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen bei Neubau

Hintergrund: Steuerpflichtige erhalten eine steuerliche Ermäßigung für den Handwerkerlohn bei Renovierungs- Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten (eigenen oder angemieteten) Wohnung. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten incl. Mehrwertsteuer und ist auf einen Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen be-schränkt.

Streitfall: Ein Ehepaar erwarb 2008 ein Grundstück und ließ darauf ein Haus errichten. Im November 2008 wurde eine Küche in das Haus eingebaut. Die Kosten für die Einbauküche beliefen sich auf 9.450 €; hiervon entfielen nach einer Schätzung des Ehepaares 25 % (ca. 2.300 €) auf den Werklohn für den Einbau. Ende 2008 wurde das Haus fertiggestellt und von dem Ehepaar selbst genutzt. In der Einkommensteuerklärung 2008 machte das Ehepaar den geschätzten Lohnkostenanteil für den Einbau der Küche als begünstigte Handwerkerleistung geltend.

Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht erkannte die Einbaukosten nicht als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen an und wies daher die Klage ab:

  • Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit einem Neubau erbracht werden, sind nicht begünstigt.
  • Im Streitfall bestand ein solcher Zusammenhang mit einem Neubau. Die Küche wurde im November 2008 eingebaut, und die Fertigstellung des Hauses erfolgte im Dezember 2008. Es kommt nicht darauf an, ob die Einbauküche auch woanders hätte eingebaut werden können und ob es sich bei den Kosten für die Einbauküche um Herstellungskosten oder aber sonstige Kosten handelt.

Hinweise: Die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen; insoweit kommt eine Auslegung über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift hinaus nicht in Betracht. Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft dies auch Förderprogramme wie "Altersgerecht umbauen", die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kommunen.

Versicherungsleistungen reduzieren abziehbare Pflegekosten

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dazu zählen auch Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen.

Streitfall: Ein pflegebedürftiger Pensionär (Pflegestufe III) lebte im Pflegeheim. Hierfür zahlte er 2004 fast 100.000 €. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. 76.000 €. Zudem erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. 7.000 €. Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei nur die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. 7.000 €, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Pensionärs mit der folgenden Begründung zurück:

  • Erstattungsbeträge, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner außergewöhnlichen Belastung erhalten hat, sind von seinen Kosten abzuziehen. Denn insoweit ist der Steuerpflichtigen nicht mehr belastet.
  • Anzurechnen sind aber nur die Zahlungen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Belastung erhält wie Beihilfeleistungen, die die Krankheitskosten ersetzen, oder Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung, die die Krankenhauskosten ausgleichen.

Hinweis: Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung allein aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld seitens der Pflegezusatzversicherung sollte die "Pflegelücke", d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung abdecken. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus. Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.

(Veröffentlichung: 8/11)
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Volkmar Stier
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