Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Versicherungsleistungen reduzieren abziehbare Pflegekosten

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dazu zählen auch Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen.

Streitfall: Ein pflegebedürftiger Pensionär (Pflegestufe III) lebte im Pflegeheim. Hierfür zahlte er 2004 fast 100.000 €. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. 76.000 €. Zudem erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. 7.000 €. Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei nur die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. 7.000 €, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Pensionärs mit der folgenden Begründung zurück:

  • Erstattungsbeträge, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner außergewöhnlichen Belastung erhalten hat, sind von seinen Kosten abzuziehen. Denn insoweit ist der Steuerpflichtigen nicht mehr belastet.
  • Anzurechnen sind aber nur die Zahlungen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Belastung erhält wie Beihilfeleistungen, die die Krankheitskosten ersetzen, oder Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung, die die Krankenhauskosten ausgleichen.

Hinweis: Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung allein aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld seitens der Pflegezusatzversicherung sollte die "Pflegelücke", d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung abdecken. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus. Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.

(Veröffentlichung: 8/11)
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Volkmar Stier
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