Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Investitionsabzugsbetrag: Angaben sind im Klageverfahren nachholbar

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für zukünftige Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag bilden, der 40 % der voraussichtlichen Investitionssumme beträgt und vom Gewinn abgezogen werden kann. Voraussetzung ist u. a., dass er die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigt und das künftige Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennt. Zudem muss er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben.

Streitfall: Eine GmbH gab zunächst keine Steuererklärungen für das Jahr 2008 ab, sodass das Finanzamt Schätzungsbescheide erließ. Im Einspruchsverfahren reichte die GmbH dann Steuererklärungen ein und machte einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Das Finanzamt wies die GmbH darauf hin, dass die Angaben der GmbH unzureichend seien. Erst im Klageverfahren vervollständigte die GmbH die gesetzlich geforderten Angaben. Das Finanzamt hielt dies für verspätet.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Investitionsabzugsbetrag jedoch mit fol-gender Begründung an:

  • Wird der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist auf eine Investi-tionsabsicht zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.
  • Zwar muss der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag an sich in seiner Steuererklärung geltend machen. Die erforderlichen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann er aber auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren nachholen, da das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Angaben vorsieht.

Fazit: Wurde eine Investition bereits getätigt, hielt die Finanzverwaltung es bisher grundsätzlich für ausgeschlossen, dass der Investitionsabzugsbetrag hierfür noch in Anspruch genommen werden kann. Dem widersprach nunmehr der BFH. Er stellte klar, dass es nicht von Bedeutung sein kann, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen wurde.

Das Urteil des BFH erleichtert damit die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, weil nicht erforderlich ist, dass die Steuererklärung, in der der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, pünktlich abgegeben wird. Außerdem können erforderliche Angaben auch noch nachgeholt werden, und dies sogar noch im Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Allerdings wird dann der Steuerpflichtige regelmäßig die Gerichtskosten tragen müssen.

(Veröffentlichung: 10/11)
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Volkmar Stier
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