Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

GmbH-Beteiligung: Veräußerungsverluste sind nur anteilig abziehbar

Hintergrund: Dividenden sowie Erträge aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften waren bis zum Jahr 2008 nur zur Hälfte steuerpflichtig; seit 2009 sind sie zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind laut Gesetz aber auch die damit zusammenhängenden Ausgaben nur zur Hälfte (bis 2008, sog. Halbabzugsverbot) bzw. zu 60 % (seit 2009) als Werbungskosten abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Halb- bzw. Teilabzugsverbot allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Anteilseigner niemals Einnahmen aus seiner Beteiligung erzielt hat. Denn in diesem Fall besteht mangels steuerbegünstigter Einnahmen kein Grund, die Ausgaben zu kürzen. In zwei Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung jetzt für den Fall konkretisiert, dass der Anteilseigner zwar niemals Dividenden, aber einen Veräußerungserlös erzielt hat.

Streitfall 1: Ein Anteilseigner beteiligte sich im Jahr 2000 an einer GmbH mit einer Einlage von 12.500 €. In der Folgezeit gewährte er der GmbH auch diverse Darlehen. Im Jahr 2002 verkaufte er seine Beteiligung zu einem Kaufpreis von 10.000 € und verzichtete auf eine Darlehensforderung in Höhe von 65.000 €. Dividenden hatte er nie erhalten. Es ergab sich so ein Verlust von 67.500 €, den er steuerlich geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust hingegen nur zur Hälfte, weil im Jahr 2002 das Halbabzugsverbot galt.

Streitfall 2: Ein GmbH-Gesellschafter veräußerte seine Beteiligung zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 €, der tatsächlich nicht gezahlt wurde. Er hatte nie Dividenden erhalten. Auch er machte seinen Verlust in voller Höhe geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab nunmehr im Fall 1 dem Finanzamt, im Fall 2 hinge-gen dem Steuerpflichtigen recht. Ihre Entscheidungen begründeten die Bundesrichter dabei wie folgt:

  • Das Halb- bzw. Teilabzugsverbot greift, falls der Anteilseigner entweder Dividenden oder einen Veräußerungserlös erhalten hat.
  • Das Halb- bzw. Teilabzugsverbot gilt somit auch dann, wenn der Anteilseigner zwar niemals Dividenden, wohl aber einen Veräußerungserlös erhalten hat, der unter den Anschaffungskosten liegt. Deshalb war im Fall 1 der Verlust nur zu 50 % zu berücksichtigen.
  • Ausnahmsweise gilt das Halb- bzw. Teilabzugsverbot aber nicht, wenn der Anteilseigner weder Dividenden noch einen Veräußerungserlös erzielt hat. Hierzu zählt auch der Fall, dass nur ein symbolischer Kaufpreis von 1 € vereinbart wird (was aus buchungstechnischen Gründen geschieht). Damit kann im Fall 2 der Veräußerungsverlust in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.

Hinweise: Das Halbabzugs- bzw. Teilabzugsverbot gilt laut BFH auch dann nicht, wenn der Gesell-schafter nur Dividenden bezogen hat, die dem Anrechnungsverfahren (galt bis zum Jahr 2001) unterlagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt laut geänderter Gesetzeslage das Teilabzugsverbot auch dann, wenn weder Dividenden noch ein (symbolischer) Veräußerungserlös erzielt worden ist.

(Veröffentlichung: 10/11)
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Volkmar Stier
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