Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Außergewöhnliche Belastungen: Eigenbelastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig?

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Letzteres ist abhängig vom Familienstand, der Kinderzahl und dem Einkommen des Steuerzahlers.

Musterverfahren: Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) unterstützt nun ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Es geht um die Frage, ob die Eigenbelastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß ist. Die Rechtsauffassung des BDL beruht im Wesentlichen auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach müssen auch die Aufwendungen eines Steuerzahlers für eine Basiskrankenversicherung zusätzlich zum Existenzminimum steuerfrei bleiben. Fest steht aber, dass gesetzlich und privat Versicherte bei Behandlungen immer mehr aus eigener Tasche bezahlen müssen (z. B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zur stationären Krankenbehandlung und Rehabilitation, Eigenanteil Zahnersatz und Selbstbehalte, um Beitragsrückerstattungen zu erhalten).

Fazit: Künftig sollten daher alle selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Unterbleibt dann der Abzug durch das Finanzamt ganz oder teilweise, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Musterverfahren beim FG Rheinland-Pfalz das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.

(Veröffentlichung: 10/11)
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Volkmar Stier
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