Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Zivilprozess können steuerlich absetzbar sein

Hintergrund: Kosten für einen Zivilprozess hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geändert.

Streitfall: Eine Steuerzahlerin wurde im Juli 2005 dauerhaft berufsunfähig. Sie machte bei ihrer privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankentagegeld geltend. Die Versicherung zahlte nur bis Oktober 2005, denn laut Versicherungsbedingungen endete die Leistungspflicht drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit. Vor Gericht wollte die Steuerzahlerin dann erreichen, dass ihre Krankenversicherung das Krankentagegeld weiterzahlt. Allerdings verlor sie den Prozess im Jahr 2007 und musste die Prozesskosten in Höhe von fast 10.000 € zahlen. Sie machte diesen Betrag dann in ihrer Steuererklärung für 2007 als außergewöhnliche Belastungen geltend, was der Fiskus ablehnte. Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es nun allerdings für möglich, dass die Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig prozessiert hat, sondern seine Klage oder die Klageerwiderung vielmehr Aussicht auf Erfolg hat. Dies bedeutet, dass ein Klageerfolg dabei mindestens ebenso wahrscheinlich sein muss wie ein Misserfolg.

Fazit: Zukünftig können also auch Kosten für einen Zivilprozess steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieser eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies gilt nicht nur für Prozesse, die der Steuerzahler als Kläger betreibt, sondern auch wenn er verklagt wird, also Beklagter ist. Die Argumente des BFH lassen sich auch auf Verwaltungs-, Sozial- undFinanzgerichtsverfahren übertragen.

(Veröffentlichung: 10/11)
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Volkmar Stier
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