Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Abziehbarkeit doppelter Mietzahlungen bei beruflich veranlasstem Umzug

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann für Arbeitnehmer bedeutsam sein, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen und deren Familie erst eine gewisse Zeit später nachzieht.

Hintergrund: Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann ein Arbeitnehmer die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Ist der Nachzug seiner Familie geplant, kann es zudem zu doppelten Mietzahlungen (für die bisherige und die neue Wohnung) kommen.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer lebte mit seiner Familie in A. Am 1. 11. 2007 begann er eine neue Tätigkeit in B. und mietete dort eine 165 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung an, weil seine Familie nachziehen sollte. Ende Februar 2008 zog seine Familie ebenfalls nach B. Das Finanzamt erkannte nur die anteilige Miete für die neue Wohnung an, und zwar in Höhe der Kosten für eine 60-m²-Wohnung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung: Der BFH war nun anderer Meinung:

  • Zwar kann ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Zweitwoh-nung am Beschäftigungsort (hier: B.) nur in Höhe der ortsüblichen Miete für eine durchschnittliche Zwei-Zimmer-Wohnung in durchschnittlicher Lage geltend machen.
  • Ein Abzug der doppelten Mietaufwendungen ist aber auch außerhalb einer doppelten Haushaltsführung möglich – als allgemeine Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug beruflich veranlasst war und der Arbeitnehmer deshalb mit seiner Familie umziehen musste. Dann sind die doppelten Mietzahlungen auch beruflich veranlasst und der Höhe nach unbeschränkt abziehbar. Denn die Anmietung zweier Wohnungen dient – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – allein dem Zweck der Familienzusammenführung.
  • Der Abzug der doppelten Mietaufwendungen ist aber nur für einen beschränkten Zeitraum möglich:
    o Die Miete für die neue Wohnung kann bis zum Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgesetzt werden. Hier war die Miete für die neue Wohnung in B. von November 2007 bis Februar 2008 abziehbar.
    o Die Miete für die bisherige Wohnung kann nur ab dem Umzugstag der Familie an den neuen Beschäftigungsort abgesetzt werden. Im Streitfall ist damit ein Abzug der Miete für die bisherige Wohnung ab März 2008 möglich. Dieser Abzug ist wiederum zeitlich begrenzt auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung. Wird im Streitfall die Kündigung der bisherigen Wohnung erst zum 31. 5. 2008 wirksam, kann die Miete für die bisherige Wohnung daher nur von März bis Mai 2008 als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Zudem besteht eine doppelte Haushaltsführung bis zum Familiennachzug: Während dieses Zeitraums kann der Arbeitnehmer also die Kosten für Familienheimfahrten und – für drei Monate – Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

(Veröffentlichung: 12/11)
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Volkmar Stier
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